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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der YOK GmbH
zur Verwendung im Geschäftsverkehr (Stand:  Juni 2013)

 

I. Allgemeine Bestimmungen

 

1. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen (im Folgenden: Liefe­rungen) sind die beiderseitigen schrift­lichen Erklärungen maßgebend. All­gemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers (im Folgenden: Kunde) gelten nur insoweit, als die YOK GmbH ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

2. An Angebotsunterlagen, Kostenvoranschlägen und Zeich­nungen (im Folgen­den: Unterlagen) behält sich die YOK GmbH seine Eigen­tums- und urhe­ber­rechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zu­stim­mung der YOK GmbH Dritten zugänglich gemacht werden. 

3. An von der YOK GmbH gelieferter Software hat der Kunde das nicht ausschließ­liche, nicht übertrag­bare Recht zur Nutzung mit den ver­einbarten Leistungs­merk­malen in unveränderter Form auf den vereinbar­ten Geräten. Der Kunde darf keine Si­che­rungskopie er­stellen. Im Übrigen findet Abschnitt I Nr. 2 entsprechende An­wendung.

4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.

 

II. Preise, Aufrechnung

 

1. Die Preise verstehen sich ab Werk und ohne Um­satzsteuer. Diese wird - soweit anfallend - zum jeweils gültigen Satz berechnet.

2. Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbe­stritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

III. Eigentumsvorbehalt

 

1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum von der YOK GmbH, bis der Kunde sämtliche Ansprüche erfüllt hat, die YOK GmbH gegen den Kunden aus der Ge­schäftsverbindung zustehen.

2. Während des Bestehens des Eigen­tumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereig­nung untersagt. Die Weiterveräu­ßerung ist nur den Kunden im gewöhnlichen Geschäftsgang gestattet, die vereinbarungsgemäß Wiederverkäufer (Händler) sind, vorausgesetzt, sie vereinbaren ihrerseits mit ihrem Abnehmer für die Lieferung Eigentumsvorbehalt.

3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfü­gungen oder Ein­griffen Dritter hat der Kunde die YOK GmbH unverzüglich zu benachrichti­gen.

4. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zah­lungsver­zug, ist die YOK GmbH nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt und zur Rück­nahme berech­tigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristset­zung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet.

5. Bei Lieferungen ins Ausland hat der Kunde die YOK GmbH über die dort zur Si­cherstellung des Eigentumsvorbehalts und der vorstehend aufgeführ­ten Rechte von der YOK GmbH zu treffenden Maßnahmen zu unterrichten und diese auf seine Kosten durchzuführen. Ist am Zielort der Lieferung eine Si­cherstellung des Eigentumsvorbehalts und der vorstehend aufgeführten Rechte die YOK GmbH in dieser Form rechtlich nicht möglich, hat der Kunde auf seine Kosten alles Erforderliche zu unternehmen, um der YOK GmbH vergleichbare Sicherungsrechte an der Lieferung zu verschaffen.

 

IV. Fristen für Lieferungen; Verzug

 

1. Die Einhaltung von Fristen für Liefe­rungen setzt die Ein­haltung der ver­einbarten Zahlungsbe­dingun­gen und sonstigen Verpflich­tungen durch den Kunden voraus. Werden diese Vor­aussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlän­gern sich die Fristen ange­messen.

2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mo­bilma­chung, Krieg, Aufruhr oder auf ähnli­che Ereignisse, z. B. Streik, Aussper­rung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.

3. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzuges bei der Lieferung und Schadenser­satzan­sprüche statt der Leistung sind für jede vollendete Woche des Verzuges auf 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens auf 5 % des anteiligen Preises für den Teil der Lieferung begrenzt, der infolge des Verzuges nicht zweckdienlich in Betrieb genommen werden konnte. Darüber hinaus gehende Ansprüche sind in allen Fällen ver­zögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer etwa für die Lieferung gesetzten Frist ausge­schlossen, es sei denn es wird in Fällen des Vorsatzes, der gro­ben Fahr­lässigkeit oder wegen der Verletzung des Le­bens, des Körpers oder der Gesund­heit zwingend gehaf­tet. Vom Ver­trag kann der Kunde im Rahmen der gesetz­lichen Be­stimmungen nur zu­rück­treten, soweit die Verzögerung der Lieferung von der YOK GmbH zu vertre­ten ist. Eine Ände­rung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden

4. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von der YOK GmbH inner­halb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Ver­zögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Liefe­rung be­steht.

 

V. Gefahrübergang

 

1. Die Gefahr geht auch bei fracht­freier Lieferung wie folgt auf den Kunden über:
a) bei Lieferungen ohne Auf­stellung oder Montage (im Folgenden: Installation), wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Kunden werden Lieferun­gen von der YOK GmbH ge­gen die üblichen Transportrisiken versi­chert.
b) bei Lieferungen mit Installation am Tage der Übernahme in den ei­genen Betrieb oder, soweit verein­bart, nach einwand­freiem Probebe­trieb.        
 

2. Wenn der Versand, die Zustellung, die Durchführung der Installation, die Übernahme in den eigenen Betrieb oder der Probebe­trieb aus vom Kunden zu vertreten­den Gründen verzögert wird oder der Kunde aus sonstigen Gründen in An­nahmeverzug kommt, so geht die Ge­fahr auf den Kunden über.

 

VII. Entgegennahme und Abnahme

 

1. Der Kunde darf die Entgegen­nahme von Lieferungen wegen un­er­heblicher Mängel nicht verweigern.

2. Verlangt die YOK GmbH die Abnahme der Liefe­rung, so hat der Kunde diese innerhalb von zwei Wochen vorzu­nehmen. Ge­schieht dies nicht, so gilt die Ab­nahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Liefe­rung - gegebe­nenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase - in Ge­brauch genommen worden ist.

3. Falls YOK Gmbh ein Produkt wegen Vertretungszwecke zu einer Person oder einer Firma als Muster zur Verfügung gestellt hat, wird zu erst eine Rechnung in voller Höhe ausgestellt bei unbenutzte Rückgabe wird die Rechnungssumme gutgeschrieben. Wenn der/die Vertreter/in oder eine Firma das Produkt für seine/ ihre Zwecke benutzt, so akzeptiert die Person oder die Firma die Nützungsgebühren mindestens Eintausend Euro monatlich pro Gerät oder die vollen Rechnungssumme ohne Abzug zu zahlen und wird von der Firma YOK GmbH entschieden, welche Art der Abrechnung in Anspruch genommen wird.

 

VIII. Sachmängel

 

1. Alle diejenigen Teile der Lieferung sind nach Wahl von die YOK GmbH un­entgeltlich nachzubessern, neu zu lie­fern oder neu zu er­bringen, die inner­halb der Verjährungsfrist - ohne Rück­sicht auf die Betriebsdauer - ei­nen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursa­che bereits im Zeitpunkt des Ge­fahrübergangs vorlag.

2. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten, es sei denn die YOK GmbH und der Kunde haben individuell eine längere Frist schriftlich vereinbart; bei der Lieferung von gebrauchten Geräten kann eine kürzere Frist vereinbart werden.  

Abweichend zum vorstehenden Absatz gilt die jeweils längere gesetzliche Verjährungsfrist, soweit die Leistung ein Bauwerk, Sachen für ein solches, Baumängel oder Rückgriffansprüche gemäß § 478 BGB betrifft sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesund­heit, bei ei­ner vor­sätzlichen oder grob fahrlässi­gen Pflichtverlet­zung seitens der YOK GmbH und im Fall des arglistigen Verschweigens ei­nes Man­gels. Die gesetzlichen Rege­lun­gen über Ablaufhemmung, Hem­mung und Neubeginn der Fristen blei­ben unberührt.

3. Der Kunde hat Sachmängel ge­genüber die YOK GmbH unver­züglich schriftlich zu rügen.

4. Zunächst ist der YOK GmbH stets Ge­legenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Ab­schnitt X. - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

5. Sachmängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abwei­chung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei bestimmungsgemä­ßem Verbrauch oder bestimmungsge­mäßem Verschleiß von Verbrauchs- und Verschleißteilen, bei natürlicher Ab­nut­zung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhaf­ter oder nachlässiger Behandlung, über­mäßiger Beanspruchung, unge­eig­ne­ter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äu­ßerer Einflüsse entste­hen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind sowie bei nicht reproduzierbaren Software­fehlern. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Än­derungen oder Instandsetzungsarbei­ten vorge­nommen, so bestehen für diese und die daraus entste­henden Folgen ebenfalls keine Sachmängelansprü­che.

6. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfül­lung erfor­derlichen Aufwendungen, insbe­son­dere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlos­sen, soweit die Aufwendungen sich erhö­hen, weil der Gegenstand der Lie­fe­rung nachträglich an einen anderen Ort, als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung ent­spricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

7. Rückgriffsansprüche des Kunden gegen der YOK GmbH gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) beste­hen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die ge­setzlichen Sachmängelansprüche hinaus­gehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsan­spruchs des Kunden gegen der YOK GmbH gemäß § 478 BGB gilt ferner die vorstehende Nr. 6 entspre­chend.

8. Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen Abschnitt X. (Sonstige Scha­densersatzansprüche). Weiter­gehende oder andere als in die­sem Abschnitt VIII. geregelten Ansprüche des Kunden gegen die YOK GmbH und deren Erfül­lungsgehilfen wegen eines Sachman­gels sind ausgeschlos­sen.

 

IX. Rechtsmängel

 

1. Sofern nicht anders vereinbart, ist die YOK GmbH verpflichtet, die Lieferung lediglich im eigenen Land frei von gewerblichen Schutzrechten und Ur­heberrechten Dritter (im Folgenden: Schutz­rechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechen durch von der YOK GmbH er­brachte vertragsgemäß ge­nutzte Lie­ferungen gegen den Kunden berech­tigte Ansprüche er­hebt, haftet die YOK GmbH gegenüber dem Kunden innerhalb der in Abschnitt VIII. Nr. 2 be­stimm­ten Frist wie folgt:

a) Die YOK GmbH wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffen­den Lieferungen entweder ein Nut­zungsrecht er­wirken oder sie so austauschen, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird. Ist dies der YOK GmbH nicht oder nicht zu ange­messenen Bedingungen mög­lich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- oder Minde­rungs­rechte zu.

b) Die Pflicht von der YOK GmbH zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Abschnitt X.

c) Die vorstehend genannten Verpflich­tungen von der YOK GmbH bestehen nur, so­weit der Kunde der YOK GmbH über die vom Dritten geltend gemachten An­sprüche unverzüglich schrift­lich ver­ständigt, eine Verletzung nicht aner­kennt und die YOK GmbH alle Abwehr­maßnahmen und Vergleichsverhand­lungen vor­behalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Liefe­rung zum Zweck der Schadensminderung oder aus sonsti­gen wichtigen Grün­den ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzu­weisen, dass mit der Nutzungseinstel­lung kein Aner­kenntnis einer Schutz­rechtsverletzung verbun­den ist.

2. Ansprüche des Kunden sind aus­geschlossen, soweit er die Schutz­rechts-verletzung zu vertreten hat.

3. Ansprüche des Kunden sind fer­ner ausgeschlossen, soweit die Schutz­rechtsverletzung durch spezi­elle Vor­gaben des Kunden, durch eine von der YOK GmbH nicht voraussehbare Anwen­dung oder da­durch verursacht wird, dass die Lieferung vom Kunden verän­dert oder zusammen mit nicht von der YOK GmbH gelieferten Produkten einge­setzt wird.

4. Im Falle von Schutzrechtsverletzun­gen gelten für die in Nr. 1 a) geregel­ten Ansprüche des Kunden im Übri­gen die Bestimmungen des Abschnitts VIII. Nr. 4. und 7. entsprechend.

5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmän­gel gelten die Bestimmungen des Ab­schnitts VIII. entsprechend.

6. Weitergehende oder andere als in diesem Abschnitt IX. geregelten An­sprüche des Kunden gegen die YOK GmbH und deren Erfüllungs­gehilfen wegen ei­nes Rechtsmangels sind ausge­schlos­sen.

 

X. Sonstige Schadensersatzansprüche

 

1. Schadens- und Aufwendungser­satzansprüche des Kunden (im Fol­genden: Schadensersatzsprüche), gleich aus welchem Rechts­grund, ins­besondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausge­schlos­sen.

2. Der vorstehende Absatz gilt nicht, soweit zwingend ge­haftet wird, z. B. nach dem Produkthaf­tungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahr­lässigkeit, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Ver­letzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung wesentlicher Vertrags­pflichten ist jedoch auf den vertrag­stypischen, vorherseh­baren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrläs­sigkeit vorliegen oder we­gen der Verletzung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Be­weislast ist mit den vorstehenden Re­gelungen nicht verbunden.

3. Soweit dem Kunden nach diesem Abschnitt X. Schadensersatzan­sprü­che zu­stehen, verjähren diese mit dem Ablauf der für Sach­mängelansprüche gelten­den Verjährungsfrist gemäß Abschnitt VIII. Nr. 2. Bei Schadenser­satzansprü­chen aus unerlaubter Handlung gelten die ge­setzlichen Verjährungsvorschrif­ten.

 

XI. Gerichtsstand und anwendbares Recht

 

1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Kunde Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten je nach Wahl der Geschäftsleitung. Die YOK GmbH ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.

2. Für die Rechtsbeziehungen im Zu­sammenhang mit diesem Ver­trag gilt deutsches materielles Recht unter Aus­schluss des Überein­kommens der Ver­einten Nationen über Verträge über den interna­tionalen Warenkauf (C.I.S.G.).

 

XII. Verbindlichkeit des Vertrages

 

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmun­gen in seinen übrigen Teilen verbind­lich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

 

XIII. Datenspeicherung

 

Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass seine für die Ab­wicklung des Vertragsverhältnisses maßgeblichen Daten bei der YOK GmbH ge­speichert werden.

 

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